Rechtsprechung
OLG Koblenz, 13.05.2004 - 6 U 58/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- aufrecht.de
Kein Markenschutz bei Transitverkehr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Markenschutzverletzung durch ungebrochenen Transit rechtmäßig hergestellter Ware; Verletzung des Markenschutzes durch Transit durch Hoheitsgebiete von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes bei Markenschutz im Ausfuhrland und Bestimmungsland
- Judicialis
MarkenG § 14; ; MarkenG § 14 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 14 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Zur Frage der Markenschutzverletzung i.S.d. § 14 MarkenG bei Transit von Originalware durch mehrere Mitgliedsstaaten ohne Zustimmung des Rechtsinhabers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 11.12.2002 - 3 HO 108/01
- OLG Koblenz, 13.05.2004 - 6 U 58/03
- BGH, 21.03.2007 - I ZR 66/04
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2004, 289
- GRUR-RR 2007, 376 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 23.10.2003 - C-115/02
Rioglass und Transremar
Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 6 U 58/03
Entgegen der auf eine breite Literaturmeinung ( vgl. Sack, RIW 1995, S.177 (181 ff); Fezer, Markengesetz, 3.Aufl., § 14 Rn.483; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2.Aufl., § 14 Rn.199 ff) gestützten Rechtsansicht des Landgerichts geht der Senat -insoweit in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - Az.: C-115/02- ( GRUR Int. 2004, S. 39f )- nicht davon aus, dass jeder ohne Erlaubnis des Rechtsträgers erfolgte Transit gekennzeichneter Ware durch das Bundesgebiet eine Verletzungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt, die zu einem Unterlassungsanspruch nach Abs. 5 dieser Bestimmung führt.In seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) hat der Gerichtshofs in Bezug auf einen mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Sachverhalt unter den Ziffern 25, 26 und 27 wörtlich ausgeführt: "Was das Gebiet der Marken angeht, so besteht nach ständiger Rechtsprechung der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen und ihn so vor Konkurrenten zu schützen, die unter Mißbrauch der Stellung und des guten Rufes der Marke widerrechtlich mit dieser Marke versehene Ware veräußern ... .".
Da jedoch entsprechend der vorstehenden Erläuterungen der bloße Transit einer ansonsten markenrechtlich nicht bedenklichen Ware unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2003 (a.a.O.) keine markenrechtliche Verletzung darstellt, erfährt diese Feststellung auch unter Einbeziehung der sich aus der Entscheidung des EuGH vom 6. April 2000 ergebenden Grundsätze keine Einschränkung.
- EuGH, 06.04.2000 - C-383/98
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER MARKENPIRATERIE IST AUCH AUF …
Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 6 U 58/03
Zwar hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. April 2000 -Az.: C-383/98- ( GRUR Int. 2000, S. 748ff ) unter Ziffer 29 ausführt, Art. 1 der Verordnung sei dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auch auf solche Sachverhalte Anwendung finde, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates vorläufig angehalten werde.
- BGH, 21.03.2007 - I ZR 66/04
Durchfuhr von Originalware
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt (OLG Koblenz GRUR-RR 2004, 289).